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Glossar

Jeder Beruf und jeder Spezialist hat seine Fachsprache.

Manche Begriffe sind unverzichtbar, viele andere werden aus Gewohnheit verwendet, obwohl sie auch verständlicher ausgedrückt werden könnten.
Hier finden Sie eine alphabetisch geordnete Übersicht über die häufigsten Begrifflichkeiten im Arbeitsrecht. Wir erweitern diese Übersicht laufend und sind für Anregungen dankbar.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir das Glossar noch nicht haben fertigstellen können, wir arbeiten uns voran.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhän-gigkeit verpflichtet ist.

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrag fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag,durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Ausbildungsverhältnis

Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Abschluß eines Berufsausbildungsvertrages begründet. Es verpflichtet den Ausbilder zum Ausbilden in einem bestimmten Ausbildungsberuf und den Auszubildenden zum Lernen. Rechtlich richtet es sich nach dem Berufsbildungsgesetz, das zahlreiche rechtliche Besonderheiten im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis regelt. So sind Berufsbildungsverträge nach den Probezeit nur aus wichtigem Grund ("fristlos") kündbar, die Kündigung muß begründet werden,u.v.m.


Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien, die für Kassenärzte verbindlich sind,beurteilt sich die Frage, ob eine Krankheit vorliegt, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.Die Bescheinigung wird vom Arzt ausgestellt und dient dem Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dieser wiederum ist Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Arbeitsagentur

Die örtliche Arbeitsagentur ist ein Organisationsbestandteil der Bundesagentur für Arbeit, sie ist zuständig für die Entscheidung Gewährung von/über Arbeitslosengeld I und für die Entscheidung über Anträge auf Gleichstellung von Menschen mit einem GdB von 30, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden wollen.

Anhörung

Der Begriff der Anhörung taucht im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Abmahnung und einer sogenannten Verdachtskündigung auf. Vor dem Auspruch einer Abmahnung kann es zu einer Anhörung kommen, manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verpflichten dazu. Vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung muß der Arbeitnehmer angehört werden, sonst ist die Verdachtskündigung ohne weiteres unwirksam.

Arbeitszeit

Der Begriff der Arbeitszeit taucht in vielen Zusammenhängen auf. Als Begriff im öffentlichen Arbeitszeitrecht als Schutzrecht ,geregelt im Arbeitszeitgesetz, und in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Dort bestimmt er die Dauer der geschuldeten Arbeitsleistung und deren Lage und Verteilung auf die Arbeitstage. Die Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Altersteilzeit

Mit Altersteilzeit wird eine besondere Gestaltung des Arbeitsvertrages bezeichnet,die auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes 1996 eine vereinfachten Übergang in den Ruhestand ermöglichen sollte. Seit 01.01.2010 ist die Subventionierung durch die Bundesagentur für Arbeit weggefallen, so dass das Prinzip der Altersteilzeit (Reduzierung der Arbeitszeit bei nicht vollständig entsprechender Reduzierung der Vergütung ) von den Arbeitsvertragsparteien oder den Tarifvertragsparteien umgesetzt werden muß/kann.

Abfindung

Mit einer Abfindung wird der Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt, in der Regel beruht die Zahlung einer Abfindung auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, wenn Streit über eine Kündigung beigelegt werden soll. Nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung, z.B. im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites, in dem das Arbeitsverhältnis durch Urteil des Gerichtes gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird , bei einer Kündigung gem. § 1a KSchG oder bei Bestehen eines Sozialplanes.
Über die Höhe einer Abfindung bestehen viele Gerüchte/Fehlvorstellungen u.ä. § 1a KSchG geht von einem halben Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr aus, der sogenannten Regelabfindung. Letztlich ist eine Abfindung aber das Ergebnis von vielen Einzelfaktoren, der jeweiligen Verhandlungsposition, dem Prozeßrisiko, der Wirtschaftskraft des Unternehmens usw.
Eine Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig, aber zu versteuern.

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I wird arbeitslosen Arbeitnehmern bis zur Höchstdauer von 24 Monaten abhängig von der Dauer der vorausgehenden Beschäftigung und dem Alter gezahlt, geregelt im SGB III. Die Vermögenssituation des Empfängers ist dabei unerheblich,die Höhe orientiert sich am vorherigen Einkommen.

Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II hingegen ist als Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgelegt ,orientiert sich nicht am vorherigen Einkommen und soll das Existenzminimum sichern.

Arbeitslosmeldung

Persönliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.


Abmahnung


Mit einer Abmahnung bringt man im Rahmen eines Vertragsverhältnisses,zum Beispiel einem Arbeitsvertrag, gegenüber seinem Vertragspartner zum Ausdruck, dass der Vertragspartner eine Pflichtverletzung begangen hat und man nicht bereit ist, das zu akzeptieren. Im Arbeitsverhältnis kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Sie muß die Pflichtverletzung klar bezeichnen (Hinweisfunktion) und den Vertragspartner vor den Konsequenzen einer erneuten Pflichtverletzung warnen (Warnfunktion). Eine Abmahnung kann auch mündlich ausgesprochen werden. In der Regel muß vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden.


Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten

Der Ausschuß wird bei den Innungen oder Kammern gebildet, die für die Berufsausbildung zuständig sind und ist bei Bestehen zwingend anzurufen, bevor bei Streitigkeiten im Berufsausbildungsverhältnis das Arbeitsgericht eingeschaltet wird.


B
Berufsbildungsgesetz

Das BBiG regelt abweichend von den üblichen arbeitsrechtlichen Gesetzen das Recht der Berufsausbildung und trägt der Besonderheit Rechnung, dass die gegenseitigen Pflichten vom Zweck des Vertragsverhältnisses, der Ausbildung geprägt werden.


Befristung

Gesetzlich gewollter Regelfall eines Arbeitsvertrages ist der unbefristete Arbeitsvertrag, der durch Kündigung, Beendigungsvereinbarung oder Tod endet. Der befristete Arbeitsvertrag endet durch Zeitablauf oder Eintritt einer Bedingung. Die Befristungsmöglichkeiten sind im Teilzeit-und Befristungsgesetz geregelt. Man unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung und einer Befristung mit Sachgrund.


Beschäftigung

Die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist Hauptleistungspflicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Verletzt ein Arbeitgeber diese Pflicht, kann der Beschäftigungsanspruch im Regelfall gerichtlich durchgesetzt werden.


Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den Betriebsparteien eines Betriebes, Arbeitgeber und Betriebsrat, geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, mit dem diese Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates regeln.


Bundesagentur für Arbeit

Siehe Arbeitsagentur.


Betriebsrat

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden und ist das Organ der betrieblichen Mitbestimmung auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes ( BetrVG ).
Die Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz. Der Betriebsrat ist dem BetrVG verpflichtet und hat eine Wächterfunktion, es gilt für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.


Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ( BEM ) ist in § 84 II SGB IX geregelt und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, bei Arbeitnehmern, die im Jahr länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, Möglichkeiten und Ursachen zu erforschen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten.


Beschlussverfahren


Im Beschlussverfahren klären die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht Rechte und Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, es wird auf Antrag einer der Parteien eingeleitet.



D

Direktionsrecht

Als Direktionsrecht bezeichnet man das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das ihm gem. § 106 Gewerbeordnung zusteht und ihm das Recht gibt,Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen.


Diskriminierung

Diskriminierung im rechtlichen Sinne ist die Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes,der Religion oder Weltanschauung,einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Seit 2006 soll das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dies verhindern ( AGG ), im wesentlichen geschieht dies durch Entschädigungsansprüche des diskriminierten Arbeitnehmers.



E

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung bezeichnet die Fortzahlung des Entgeltes ( Lohn, Vergütung, Arbeitsentgelt ) für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Anspruch entsteht erstmals 4 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Er besteht für 6 Wochen für dieselbe Erkrankung. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung entstehen für den Arbeitnehmer Pflichten: die Hinweis-und die Nachweispflicht über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Neuerdings ist auch die Fortzahlung der Vergütung an Feiertagen als Entgeltfortzahlung im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ( früher Lohnfortzahlungsgesetz ).


Elternzeit

Elternzeit soll erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder ermöglichen. Arbeitnehmer haben einen unverzichtbaren Anspruch auf Elternzeit. Sie beträgt maximal 3 Jahre, muß mindestens 7 Wochen vor Inanspruchnahme angekündigt werden und kann mit Zustimmung des Arbeitgebers abgeändert werden. Während der Elternzeit besteht keine Arbeitsverpflichtung. Geregelt ist die Elternzeit im BEEG ( Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz ), das sehr differenzierte Regelungen enthält, auch zum Ende der Elternzeit, Teilzeitarbeit, Arbeitszeitreduzierungsanspruch, uvm.




Erfolgsprämie

Eine Erfolgsprämie kann im Arbeitsvertrag als zusätzliche Vergütung für bestimmte zu erreichende Ziele vereinbart werden. Es ist darauf zu achten, dass durch diesen Vergütungsbe-standteil nicht das Vergütungsrisiko zu sehr auf den Arbeitnehmer verlagert wird, sie darf ca. 25 % der Gesamtvergütung nicht überschreiten.



F

Feiertagsbeschäftigung/bezahlung

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer auch an Feiertagen beschäftigen, wenn die Eigenart der Beschäftigung das zulässt oder notwendig macht. Im Regelfall fällt die Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen aber aus. Dann hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Ausfall zu zahlen gewesen wäre. Das grundsätzliche Verbot der Feiertagsbeschäftigung ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Feiertagszuschlag,Ausgleich für Feiertagsarbeit

Wird an Feiertagen gearbeitet, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Zuschlag zu zahlen. Darüber hinaus ist ein Ausgleichruhetag zu gewähren.



G
Gleichbehandlungsgrundsatz

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den tragenden Prinzipien im Arbeitsrecht. Die arbeitsrechtlichen Regelungen, die der Arbeitgeber nicht mit jedem Arbeitnehmer einzeln aushandelt sondern für die er einheitliche Regelungen aufstellt, sind diese Regelungen auf alle Arbeitnehmer gleich anzuwenden.


Gleichstellung

Als Gleichstellung wird der Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit bezeichnet, mit dem ein Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wird, so dass auch er den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX genießt.


Günstigkeitsprinzip

Als Günstigkeitsprinzip wird die Möglichkeit bezeichnet, von tarifvertraglichen Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Im weitesten Sinn gilt das auch für Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von Gesetzen, Betriebsvereinbarungen und anderen Regelungen abweichen und für den Arbeitnehmer günstiger sind.


I
Insolvenzgeld


Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem "Insolvenzereignis" noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Das "Insolvenzereignis" ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenz mangels Masse oder die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers (wenn ein Antrag nicht gestellt wurde und offensichtlich keine Masse vorhanden ist). Achtung! Insolvenzgeld wird auf Antrag geleistet, der binnen 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen ist!


Insolvenz


Als Insolvenz wird die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bezeichnet, ein Insolvenzverfahren richtet sich nach der In-solvenzordnung. Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis unabhängig von längeren Kündigungsfristen mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Privilegierung bezieht sich aber nur auf die Kün-digungsfrist und nicht auf ein etwa erleichtertes Kündigungsrecht.




Interessenausgleich


Ein Interessenausgleich kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsänderung zustande, er soll den Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Unternehmer und Belegschaft herstellen. Die Nachteile, die Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung erleiden, sollen durch den Sozialplan geregelt und ausgeglichen werden.


J

Jahreszuwendung

Als Jahreszuwendung wird häufig eine Zahlung bezeichnet, die der Arbeitgeber zum Jahresende als Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt,o.ä. zahlt. Eine solche Zahlung kann als freiwillige Prämie, Erfolgsprämie, Treueprämie oder festes 13.Gehalt geleistet werden. Davon hängt auch ab, ob ein Anspruch auf diese Zahlung besteht, diese Zahlung evtl. auch während der Elternzeit gezahlt werden muß usw.



Jahresarbeitszeitkonto


Ein Konto, auf dem die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dokumentiert wird. Die Besonderheit liegt darin, dass eine Jahresarbeitszeit vereinbart wird und monatsweise die Arbeitszeit im "Plus" oder "Minus" festgehalten wird, der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aber erst über das Jahr gesehen erbringen muß. In Verbindung mit dem Recht des Arbeitgebers, den Umfang der Arbeitsleistung bestimmen zu können, also auch Minusstunden anzuweisen, gibt diese Modell die Möglichkeit, jahreszeitbedingte Arbeitsschwankungen gut auffangen zu können.


K

Kündigungsschutz

Man unterscheidet im Grunde 3 Bereiche von Arbeitsverhältnissen: Arbeitsverhältnisse, die "keinen" Kündigungsschutz genießen, solche mit allgemeinem Kündigungsschutz und andere mit besonderem Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als 10 Vollzeitarbeitsverhältnisse bestehen. Ist das der Fall, braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung ( Im Verhalten des Arbeitnehmers,in der Person oder dringende betriebliche Gründe ). Besonderer Kündigungsschutz besteht für Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit, betriebliche Beauftragte...
Solche Arbeitsverhältnisse können nur mit Zustimmung der entsprechenden Aufsichtsbehörde gekündigt werden bzw. unter erschwerten Bedingungen.

Klagfrist

Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt und will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, muß binnen 3 Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst ist die Kündigung wirksam.


Kündigungsschutzklage


siehe oben: Klage beim Arbeitsgericht gegen die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsschutzgesetz


Das Kündigungsschutzgesetz regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Betriebe und Verwaltungen, die in der Regel mehr als 10 Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen. Sogenannte Kleinbetriebe sind von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Bis 2003 galt eine Grenze von 5 Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die damals Kündigungsschutz nach diesem Schwellenwert genossen, behalten diesen Schutz so lange, wie die Stammbelegschaft beschäftigt ist.


L
Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlungsgesetz

Seit 1994 existiert der Begriff der Lohnfortzahlung nicht mehr, seitdem die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und an Feiertagen einheitlich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist.


Lohn

Lohn ist eine von verschiedenen Begrifflichkeiten für die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ( Gehalt, Vergütung, Arbeitslohn, Arbeitsentgelt,Entgelt ). Die Zahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber ist eine der beiden sogenannten Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers neben der vertragsgerechten Beschäftigung.


Leiharbeit

Als Leiharbeit wird die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an einen anderen bezeichnet. Der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer ) wird von seinem Arbeitgeber ( Verleiher ) an einen Dritten  ( Entleiher ) überlassen, er ist dort zur Arbeitsleistung verpflichtet  (Arbeitnehmerüberlassung ). Die Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig, geregelt ist sie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.


Leiharbeitnehmer

Siehe Leiharbeit....

M
Mutterschutz

Als Mutterschutz bezeichnet man die Regelungen im

Mutterschutzgesetz,

mit denen werdende und stillende Mütter besonders geschützt werden und zwar vor bestimmten Beschäftigungen, einer Beschäftigung überhaupt (Beschäftigungsverbote) und vor einer Kündigung, die während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung unzulässig ist. Nur in besonderen Fällen kann eine Aufsichtsbehörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Eine Kündigung ohne die Zulässigkeitserklärung ist nichtig.




N
Nachtarbeit

Was Nachtarbeit ist, regelt das Arbeitszeitgesetz. Nachtarbeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Für Nachtarbeit muß angemessene Freizeit oder ein angemessener Zuschlag gezahlt werden, wenn Tarifverträge keine andere Regelung vorsehen. Das gilt auch für Auszubildende.
Nachteilsausgleich


Darunter ist eine Entschädigung zu verstehen, die ein Arbeitgeber zu zahlen hat, wenn er von einem Interessenausgleich abweicht oder eine Betriebsänderung vornimmt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.Mit dem Nachteilsausgleich werden wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer oder die Nachteile aus einer Kündigung ausgeglichen.


P
Pflegezeit

Pflegezeit können Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, um pflegebedürftige Angehörige zu pflegen, entweder als Kurzzeitpflege oder für einen längeren Zeitraum von längstens 6 Monaten. Für diese Zeit darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden (besonderer Kündigungsschutz vergleichbar mit werdenden Müttern). Pflegezeit kann nur von Arbeitgebern verlangt werden, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.



Pflegezeitgesetz


Die oben angesprochen Regelungen zur Inanspruchnahme von Pflegezeit finden sich im Pflegezeitgesetz.

Probezeit


Eine Probezeit kann zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses längstens für 6 Monate vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Häufig wird dieser Begriff allerdings falsch verstanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, hat mit einer Probezeitvereinbarung nichts zu tun, das hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das ist erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten der Fall und hängt von der Betriebsgröße ab (siehe oben). Es kann also sein, dass die Probezeit nur für 3 Monate vereinbart wird. Dann kann aber das Arbeitsverhältnis trotzdem ohne Kündigungsschutz gekündigt werden, weil die Wartezeit noch ablaufen muß.

Praktikum

S
Schwerbehinderter
Sonderkündigungsschutz

T
Teilzeit
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Tarifvertrag
Tarifbindung
Tarifvertragsparteien

U
Urlaubsabgeltungsanspruch

V
Vollmacht

W
Weiterbeschäftigung

Z
Zeitarbeit
Zustimmung
Zustimmungsersetzung
Zeugnis
Zwischenzeugnis

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